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Beitragsordnung
§ 1 Allgemeine Regelungen
(1) Diese Beitragsordnung regelt Einzelheiten zum Beitragswesen des
Vereins.
(2)
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Die rechtliche
Verbindlichkeit dieser Ordnung wird dadurch nicht beeinträchtigt.
§ 2 Grundlegende Bestimmungen
(1) Alle Mitglieder sind verpflichtet, jährlich den festgesetzten
Vereinsbeitrag (Grundbeitrag) fristgemäß zu entrichten.
(2) Der Vereinsbeitrag wird im Lastschrifteinzugsverfahren oder per
Überweisung durch die Mitglieder erhoben.
(3) Das Beitragsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
(4)
Für die Zustellung von Rechnungen, Mahnungen und Mitteilungen ist
jeweils die Absendung an die letzte bekannte Adresse maßgeblich.
§ 3 Beitragswesen
(1)
Über die Beitragshöhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Beitragsanpassungen werden jeweils zum Beginn des auf die Entscheidung
folgenden Geschäftsjahres (1. Januar) wirksam.
(2)
Bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins kann die
Mitgliederversammlung die Erhebung einer jeweils auf ein Jahr
befristeten Umlage beschließen, die das Dreifache des
Jahresbeitrages
nicht überschreiten darf. Minderjährige sind von der Zahlung
von
Umlagen befreit.
(3) Mitgliedern, die
unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten sind, können auf
schriftlichen Antrag an die Vorstandschaft Beiträge durch
Beschluss der
Vorstandschaft in einfacher Mehrheit ihrer anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder gestundet bzw. ganz oder teilweise erlassen werden.
(4)
Unabhängig von den Vereinsbeiträgen können die
Abteilungen durch den
Beschluss der Abteilungsversammlung kostendeckend
Abteilungsbeiträge
oder Umlagen erheben, die das Dreifache des Jahresmitgliedsbeitrages
des Hauptvereins pro Jahr nicht überschreiten dürfen.
Zusätzliche
Beiträge oder Umlagen und deren Höhe – auch Änderungen
der Beitragshöhe
bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Vorstandschaft. Von
den
Abteilungen zusätzlich erhobene Beiträge werden nicht auf den
Mitgliedsbeitrag für den Hauptverein angerechnet.
(5)
Abteilungen, die von ihren Mitgliedern Sonderbeiträge erheben,
können
Personen, die nur den Sonderbeitrag bezahlen, als Fördermitglieder
führen. Diese Personen haben keinerlei Rechte und Ansprüche
gegenüber
dem Hauptverein und werden vom Hauptverein wie Nicht-Mitglieder
behandelt. Sobald solche Personen in einer Abteilung des Vereins
sportlich aktiv werden, ist ein Eintritt in den Hauptverein zwingend
erforderlich.
§ 4 Beitragserhebung
(1)
Der Vereinsbeitrag wird in drei Altersstufen erhoben: Kinder (bis zum
14. Lebensjahr), Jugendliche (15.-18. Lebensjahr) und Erwachsene (ab
19. Lebensjahr).
(2) Stichtag für die Altersklasseneinteilung und die davon
abhängige Beitragserhebung ist jeweils der 1. Januar.
(3)
Gehören mindestens drei Mitglieder einer Familie dem Verein an,
kann
der Familienbeitrag gewährt werden. Mindestens ein
Familienmitglied
muss dabei über 18 Jahre alt sein (Erwachsenenbeitrag),
höchstens zwei
Familienmitglieder dürfen älter als 18 Jahre sein.
(4)
Der Vereinsbeitrag wird im Lastschrifteinzugsverfahren oder per
Überweisung erhoben. Die Einzugsermächtigung wird mit dem
Vereinseintritt wirksam und endet bei Austritt, Ausschluss oder
Streichung aus der Mitgliederliste.
(5)
Die Beiträge der am Lastschriftverfahren teilnehmenden Mitglieder
werden automatisch fristgerecht eingezogen. Mitglieder, die nicht am
Lastschriftverfahren teilnehmen, erhalten unter Angabe eines
Zahlungszieles (28 Tage nach dem Rechnungsdatum) jährlich eine
Beitragsrechnung sowie ein Formular zur Stellung einer
Einzugsermächtigung und sind selbst für die fristgerechte
Begleichung
ihrer Beitragspflicht verantwortlich.
(6)
Der Einzug per Lastschrift erfolgt jeweils am ersten Montag im Februar.
Mitglieder, die nicht am Lastschriftverfahren teilnehmen, erhalten die
Beitragsrechnung jeweils datiert zum ersten Montag im Februar.
(7) Bei Zahlungsverzug wird ein Mahnverfahren eingeleitet (§ 7).
(8)
Kann der Beitragseinzug auf Grund falscher oder unvollständiger
Bankverbindung nicht durchgeführt werden, wird das betroffene
Mitglied
schriftlich dazu aufgefordert, innerhalb einer Frist von 28 Tagen ab
Ausstellungsdatum die aktualisierten Daten dem Verein mitzuteilen bzw.
eigenständig den Vereinsbeitrag zu überweisen. Verstreicht
die
angegebene Frist, wird das betroffene Mitglied unter Hinweis auf die
drohende Streichung aus der Mitgliederliste erneut aufgefordert,
innerhalb einer Frist von 28 Tagen ab Ausstellungsdatum dem Verein die
aktualisierten Daten mitzuteilen bzw. eigenständig den
Vereinsbeitrag
zu überweisen. Wird auch diese Frist nicht eingehalten, wird das
betroffene Mitglied rückwirkend zum Ende des vorangegangenen
Beitragsjahres (31. Dezember) aus der Mitgliederliste gestrichen.
(9) Beitragsrückerstattungen sind grundsätzlich nicht
möglich.
(10)
Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein unverzüglich
mitzuteilen.
Der Verein behält es sich vor, durch Verschulden des Mitglieds
anfallende Gebühren (z.B. Rückbuchungsgebühren) dem
Mitglied bei der
nächsten fälligen Zahlung in Rechnung zu stellen bzw.
abzubuchen.
§ 5 Eintritte, Austritte, Änderungen
(1)
Ein- und Austrittserklärungen, die Einrichtung von
Einzugsermächtigungen sowie Mitteilungen über die
Änderungen von
Bankverbindungen bedürfen der Schriftform und sind dem Verein
jeweils
bis zum 15. Dezember (Zugang) des laufenden Beitragsjahres mitzuteilen.
Später eingehende Mitteilungen können sonst u.U. erst im
übernächsten
Beitragsjahr berücksichtigt werden. Alle Konsequenzen zu spät
eingegangener Mitteilungen verantwortet das betroffene Mitglied.
(2)
Für jede Person ist ein eigenes Eintrittsformular zu verwenden und
–
mit Ausnahme des Familienbeitrages – eine eigene
Einzugsermächtigung
erforderlich.
(3)
Eintrittserklärungen, die mehr als 30 Tage nach dem eingetragenen
Eintrittsdatum an die Mitgliederverwaltung weitergeleitet werden,
können auf das Datum der Aufnahme in die Kartei vordatiert werden.
(4)
Mitglieder, die am Lastschriftverfahren teilnehmen wollen, stimmen beim
Vereinseintritt der Abbuchung sämtlicher Vereinsbeiträge
(Grundbeitrag
und evtl. Zusatzbeiträge) durch Unterschrift zu. Die
Einzugsermächtigung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden.
(5)
Von Personen, die während des laufenden Beitragsjahres dem Verein
beitreten, wird jeweils nur der Vereinsbeitrag für die restlichen
Mitgliedsmonate des laufenden Beitragsjahres erhoben (auf- oder
abgerundet auf einen vollen €-Betrag), wenn er 3,00 € übersteigt.
Für
den Eintrittsmonat wird kein Beitrag erhoben. Entsteht im laufenden
Jahr durch den Eintritt weiterer Familienmitglieder ein
Familienbeitrag, ist der verbleibende Restbetrag (auf- oder abgerundet
auf einen vollen €-Betrag) nachzuzahlen, wenn er 3,00 €
übersteigt.
Sämtliche anfallenden Restbeträge werden beim Bestehen einer
Einzugsermächtigung bei der dem Eintritt folgenden
turnusmäßigen
(jeweils am Ende eines geraden Monats) Beitragserhebung abgebucht, alle
anderen Mitglieder erhalten unter Angabe eines Zahlungszieles (28 Tage
nach dem Rechnungsdatum) eine Beitragsrechnung und ein Formular zur
Stellung einer Einzugsermächtigung.
(6)
Tritt ein Mitglied, das den Vereinsbeitrag für das laufende
Beitragsjahr bereits entrichtet hat, fristgerecht aus dem Verein aus,
wird der Austritt zum Ende des laufenden Beitragsjahres wirksam; bei
einem Mitglied, das den Vereinsbeitrag für das laufende
Beitragsjahr
noch nicht entrichtet hat, wird der Austritt rückwirkend zum Ende
des
vorangegangenen Beitragsjahres (31. Dezember) wirksam.
(7)
Der Widerspruch gegen die Beitragsabbuchung, die Rücksendung einer
Beitragsrechnung oder die Verweigerung deren Annahme, sowie die
Rücksendung eines Mahnungsschreibens oder die Verweigerung dessen
Annahme kommt einer Austrittserklärung gleich, sofern nicht binnen
28
Tagen (ab Ausstellungsdatum des jeweiligen Schreibens des Vereins) vom
Mitglied dem Verein eine neue Adresse mitgeteilt wird bzw. durch
(unentgeltliche) Nachfrage in der betreffenden Gemeindeverwaltung eine
neue Adresse ausfindig gemacht werden kann.
§ 6 Beitragsermäßigungen
(1) Beitragsermäßigungen können nur Mitgliedern
über 18 Jahre (Erwachsenenbeitrag) gewährt werden.
(2)
Ermäßigungen sind nur auf Antrag möglich und
müssen für jedes
Beitragsjahr neu beantragt werden. Über den Antrag entscheidet die
Vorstandschaft in einfacher Mehrheit.
(3)
Beitragsermäßigungen können (gegen Vorlage einer
entsprechenden
gültigen Bescheinigung) Wehrdienstleistenden,
Zivildienstleistenden,
Schülern, Studenten und Arbeitslosen gewährt werden. Der
Tatbestand für
die Ermäßigung muss mindestens sechs Monate pro Jahr
vorliegen.
(4) Der ermäßigte Jahresbeitrag entspricht in seiner
Höhe dem Kinderbeitrag.
(5)
Mitglieder, die ins Lastschriftverfahren eingebunden sind, stellen
ihren Antrag auf Beitragsermäßigung bis zum 15. Dezember
(Zugang) des
Vorjahres an den Schatzmeister des Vereins. Mitglieder, die nicht ins
Lastschriftverfahren eingebunden sind, stellen ihren Antrag unmittelbar
(spätestens nach 28 Tagen ab deren Ausstellungsdatum) nach Erhalt
der
Beitragsrechung an den Schatzmeister des Vereins.
(6) Ehrenmitglieder sind ab dem auf die Ernennung folgenden
Beitragsjahr beitragsfrei.
§ 7 Mahnungswesen
(1)
Ein Mitglied, das den Vereinsbeitrag nicht bis zum festgelegten
Einzahlungsstichtag beglichen hat, wird in schriftlicher Form über
seine Außenstände informiert und dazu aufgefordert,
innerhalb einer
Frist von 28 Tagen ab Ausstellungsdatum den Vereinsbeitrag zu
begleichen bzw. eine Einzugsermächtigung zu stellen. Verstreicht
die
angegebene Frist, wird das betroffene Mitglied unter Hinweis auf die
drohende Streichung aus der Mitgliederliste erneut schriftlich dazu
aufgefordert, innerhalb einer Frist von 28 Tagen ab Ausstellungsdatum
den Vereinsbeitrag zu begleichen bzw. eine Einzugsermächtigung zu
stellen. Wird auch diese Frist nicht eingehalten, wird das betroffene
Mitglied rückwirkend zum Ende des vorangegangenen Beitragsjahres
(31.
Dezember) aus der Mitgliederliste gestrichen.
(2) Sämtliche Austritte und Streichungen aus der Mitgliederliste
werden im Vereinsrat verlesen.
§ 8 Salvatorische Klausel
(1)
Falls einzelne Bestimmungen der Ordnung unwirksam sein sollten oder
diese Ordnung Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
(2)
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung
als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen entspricht.
Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die
dem
entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Ordnung vereinbart werden
sollte.
§ 9 Schlussbestimmungen
(1) Diese Beitragsordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft.
(2) Alle bisherigen Beitragsordnungen verlieren damit ihre
Gültigkeit.
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