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Ehrungsordnung
§ 1 Allgemeine Regelungen
(1) Diese Ehrungsordnung regelt Einzelheiten zur Durchführung von
Ehrungen durch den Verein und die Verbände.
(2)
Diese Ehrungsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Die rechtliche
Verbindlichkeit dieser Ordnung wird dadurch nicht beeinträchtigt
§ 2 Grundsätze
(1)
Für langjährige Mitgliedschaft bzw. verdienstvolle
Tätigkeit im Verein
erhalten die Mitglieder Ehrungen durch den Verein und die
Fachverbände.
Maßgebend hierfür sind die Ehrungsordnungen des Vereins und
der
betreffenden Verbände.
(2) Über die
Ehrung von Mitgliedern entscheidet der Ehrenausschuss, über
Ernennung
von Ehrenmitgliedern die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit ihrer
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Kein Mitglied hat einen satzungsmäßigen Anspruch auf
eine Ehrung.
(4) Zu den Aufgaben und zur Zusammensetzung des Ehrenausschusses vgl.
auch die Geschäftsordnung.
§ 3 Vereinsehrungen
(1)
Bei sämtlichen Ehrungen durch den Verein zählen als
Mitgliedsjahre die
Jahre ab dem Eintritt in den Verein; nachgewiesene Mitgliedsjahre bei
anderen Sportvereinen können auf Antrag an die Vorstandschaft
angerechnet werden.
(2) Die
„Ehrennadel in Silber“ erhalten Mitglieder für mindestens
25-jährige
Mitgliedschaft. Bei mehrjähriger Ausübung von Funktionen im
Verein
(z.B. in der Vorstandschaft, als Übungsleiter u.ä.) oder bei
besonderen
Verdiensten kann von Fall zu Fall schon vorzeitig die Ehrennadel
verliehen werden, nicht aber vor Ablauf von mindestens zehn
Mitgliedsjahren. Über die vorzeitige Verleihung der Ehrung
entscheidet
die Vorstandschaft in einfacher Mehrheit ihrer anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Die
„Ehrennadel in Gold“ erhalten Mitglieder für mindestens
40-jährige
Mitgliedschaft. Bei mehrjähriger Ausübung von Funktionen im
Verein
(z.B. in der Vorstandschaft, als Übungsleiter u.ä.) oder bei
besonderen
Verdiensten kann von Fall zu Fall schon vorzeitig die Ehrennadel
verliehen werden, nicht aber vor Ablauf von mindestens 20
Mitgliedsjahren. Über die vorzeitige Verleihung der Ehrung
entscheidet
die Vorstandschaft in einfacher Mehrheit ihrer anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder.
(4)
Vereinsmitglieder, die mindestens 50 Mitgliedsjahre aufweisen und
älter
als 65 Jahre sind, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Beim
Vorliegen besonderer Verdienste um den Verein oder bei
langjähriger
Ausübung von Funktionen (z.B. in der Vorstandschaft, als
Übungsleiter
u.ä.) kann die Anzahl der Mitgliedsjahre unterschritten werden,
nicht
jedoch das Lebensalter von mindestens 60 Jahren. Über die (auch
vorzeitige) Verleihung der Ehrung entscheidet die Vorstandschaft in
einfacher Mehrheit ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Ehrenmitglieder sind ab Beginn des auf die Ernennung folgenden
Beitragsjahres beitragsfrei.
(5)
Ehrenamtlich tätige Übungsleiter und andere
Abteilungsfunktionäre
erhalten für mindestens fünfjährige Tätigkeit (und
jeweils nach
weiteren fünf Jahren) als Anerkennung eine Urkunde des Vereins.
Maßgeblich hierfür sind die entsprechenden Eintragungen in
der
Mitgliederkartei.
§ 4 Ehrungen durch Fachverbände
(1)
Der Verein beantragt für alle Vereinsmitglieder beim Bayerischen
Landes-Sportverband für 50, 60, 65, 70, 75 oder mehr
Mitgliedsjahre
(jeweils nach weiteren fünf Jahren) eine Ehrung durch diesen
Verband
für langjährige Mitgliedschaft (Ehrennadel mit entsprechender
Zahl).
(2) Für Ehrungen durch die Fachverbände sind die jeweiligen
Abteilungen des Vereins zuständig.
(3)
Der Verein beantragt für Vorstandschaftsmitglieder und lizenzierte
Übungsleiter beim Bayerischen Landes-Sportverband für
mindestens zehn-
bei Übungsleitern mindestens fünfjährige Tätigkeit
(und jeweils nach
weiteren fünf Jahren) eine Ehrung durch diesen Verband.
(4)
Für die Beantragung und Durchführung von Ehrungen ist, sofern
diese
Ordnung keine abweichenden Regelungen vorsieht, der Ehrenausschuss ggf.
in Rücksprache mit der Vorstandschaft, verantwortlich.
§ 5 Sonstige Ehrungen
(1)
Aktive Mitglieder, Funktionäre und Ehrenmitglieder erhalten zu
ihrem
50., 60., 70., 75., 80. (und jeweils nach weiteren fünf Jahren)
Geburtstag nach Möglichkeit einen Besuch und ein Geschenk. Passive
Mitglieder erhalten zu ihrem 50. und 60. Geburtstag eine
Glückwunschkarte, ab ihrem 70. Geburtstag (und jeweils nach
weiteren
fünf Jahren) nach Möglichkeit einen persönlichen Besuch
und ein kleines
Geschenk.
(2) Aktive Mitglieder und
Funktionsträger erhalten zu ihrer Hochzeit ein Geschenk.
Verantwortlich
hierfür ist der jeweils zuständige Abteilungsleiter nach
Rücksprache
mit dem 1. Vorsitzenden.
(3) Alle Mitglieder erhalten anlässlich ihrer Konfirmation oder
Kommunion eine Glückwunschkarte.
(4)
Beim Tod eines passiven Mitgliedes erhalten die Angehörigen eine
Beileidskarte. Beim Tod von aktiven und verdienten Mitgliedern,
Funktionsträgern und Ehrenmitgliedern entscheidet der 1.
Vorsitzende
von Fall zu Fall über eine Kranzniederlegung, eine Abordnung zur
Beerdigung oder einen Nachruf.
(5) Die
Durchführung von Besuchen und die Beschaffung von Geschenken liegt
im
Zuständigkeitsbereich des 1. Vorsitzenden bzw., bei dessen
Verhinderung, nach Rücksprache in dem eines anderen
Vorstandschaftsmitglieds bzw. des jeweiligen Abteilungsleiters. Der
Wert eines Geschenkes soll die Höhe eines Jahresbeitrages nicht
übersteigen. Für das Verfassen von Glückwunsch- und
Beileidskarten ist
eine von der Vorstandschaft zu bestimmende Person verantwortlich.
§ 6 Salvatorische Klausel
(1)
Falls einzelne Bestimmungen der Ordnung unwirksam sein sollten oder
diese Ordnung Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
(2)
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung
als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen entspricht.
Im Falle von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die
dem
entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Ordnung vereinbart werden
sollte.
§ 7 Schlussbestimmungen
(1) Diese Ehrungsordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft.
(2) Alle bisherigen Ehrungsordnungen verlieren damit ihre
Gültigkeit.
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