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Geschäftsordnung
§ 1 Allgemeine Regelungen
(1) Diese
Geschäftsordnung regelt Einzelheiten über die
Aufgabenverteilung der
Vereinsvorstandschaft und enthält Durchführungsbestimmungen
für die
Arbeit in den Leitungsgremien des Vereins und seinen Ausschüssen.
(2)
Diese Geschäftsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Die
rechtliche Verbindlichkeit dieser Ordnung wird dadurch nicht
beeinträchtigt.
A) Geschäftsaufgaben
§ 2 Aufgabenverteilung der Vorstandschaft
(1)
Der Vorstand nach § 26 BGB und nach § 18 der Satzung leitet
den Verein
und sämtliche Vereinsangelegenheiten, soweit er nach der Satzung
und
dieser Ordnung zuständig ist. Er erfüllt die Aufgaben im
Rahmen der
Geschäftsführung. Es gilt der Grundsatz der
Gesamtgeschäftsführung,
d.h. alle Mitglieder der Vorstandschaft wirken gemeinsam an allen
Geschäftsführungsmaßnahmen durch Beschlussfassung mit.
(2)
Vorstandsämter können nur von ordentlichen Vereinsmitgliedern
übernommen werden, die mindestens 18 Jahre alt sind. Ausgenommen
von
dieser Regelung ist der Jugendvertreter. Dieser muss mindestens 16
Jahre alt sein und sollte das 27. Lebensjahr noch nicht
überschritten
haben.
(3) Unabhängig von der im Text
dieser Ordnung verwendeten männlichen Sprachformen können
Männer und
Frauen gleichermaßen Funktionen im Verein übernehmen.
(4)
Die Aufgaben der Vorstandschaft werden in Fachgebiete aufgeteilt und
von den zuständigen Ressortleitern im Rahmen der Satzung
eigenverantwortlich wahrgenommen.
(5) Die Vereinsführungsangelegenheiten werden wie folgt zugewiesen:
a)
Der 1. Vorsitzende ist Repräsentant des Vereins nach innen und
außen.
Er trägt die Verantwortung für sämtliche Rechts- und
Vertragsangelegenheiten sowie Personalfragen einschließlich
Vertragsangelegenheiten. Er ist Dienstvorgesetzter aller haupt- und
nebenamtlichen Mitarbeiter des Vereins und aller Abteilungen. Er
koordiniert die Vereins- und Vorstandsarbeit, übt das Hausrecht
aus und
ist verantwortlich für die Vorbereitung, Einberufung und
Durchführung
von Vorstandssitzungen. Ihm obliegt die Bearbeitung und interne
Verteilung der Post.
b) Der 2.
Vorsitzende ist verantwortlich für Versicherungsangelegenheiten
und
Schadensfälle, Liegenschaften und Gebäude des Vereins, sowie
die
Anmietung und Vermietung. Er leitet die Geschäftsstelle und
trägt die
Verantwortung für den allgemeinen Geschäftsbetrieb
(Schriftverkehr). Er
vertritt im Bedarfsfall den 1. Vorsitzenden und berät diesen in
fachlichen und persönlichen Fragen.
c)
Der Schatzmeister ist verantwortlich für die Aufstellung und
Überwachung des Jahreshaushalts, die Kontrolle und Steuerung der
Liquidität des Vereins, sowie für sämtliche finanz- und
steuerrechtliche Angelegenheiten einschließlich der
Zusammenarbeit mit
Steuerberatung und Finanzamt. Er stellt die Beachtung steuerrechtlicher
Vorschriften sicher, verwaltet das Vermögen, führt die
Vereinskasse und
sämtliche Wirtschafts- und Kassengeschäfte. Er überwacht
die Abwicklung
des Haushalts, sowie der Sponsoring- und Werbegeschäfte. Er
verantwortet die Finanzbuchführung inklusive Jahresabschluss. Er
überprüft die Abteilungskassen und wickelt
Reisekostenabrechnungen ab.
Er trägt die Verantwortung für die Aufnahme und
Sicherstellung
sämtlicher Vermögenswerte, sowie die Abwicklung und
Delegierung des
Zahlungsverkehrs. Er überwacht den Zahlungseingang und trägt
die
Verantwortung für die Auszahlung der
Übungsleiterzuschüsse.
Spendenquittungen dürfen ausschließlich vom Schatzmeister
ausgestellt
werden.
d) Der Schriftführer ist
verantwortlich für die Erstellung von Niederschriften über
die
Sitzungen der Vereinsleitungsgremien, die Verwaltung des
Vereinsarchivs, die ordnungsgemäße Pflege und
Fortführung von Satzung,
Ordnungen und Richtlinien des Vereins, die Bearbeitung von
Haftungsfragen und Schadensfällen, er führt
Registraturarbeiten durch.
Er beruft in Abstimmung mit dem 1. Vorsitzenden die Sitzungen der
Vereinsleitungsgremien ein.
e) Der
Mitgliederwart ist verantwortlich für die
ordnungsgemäße Verwaltung des
Mitgliederwesens, insbesondere für die Pflege der Mitgliederdaten
und
das Beitragswesen, für die ordnungsgemäße Führung,
Bearbeitung und
Aktualisierung der Mitgliederkartei, die Durchführung und
Überwachung
der Beitragserhebung, die Durchführung von
Mitgliederbestandsmeldungen,
die Erstellung von Beitrags- und Mitgliederstatistiken, die Erstellung
von Auswertungen für den allgemeinen Vereins- und
Abteilungsbetrieb. Er
bestellt Urkunden und Ehrenzeichen.
f)
Dem Sportwart obliegt die Verantwortung für die Durchführung
des
Trainings- und Wettkampfbetriebes, die Aus- und Weiterbildung von
Trainern und Übungsleitern, sowie das öffentliche Auftreten
des Vereins
bei sportlichen Veranstaltungen. Er ist der fachliche Vorgesetzte der
im Sport tätigen haupt- und nebenamtlichen Mitarbeitern. Er
trägt die
Verantwortung für die fachlichen Aufgaben im Breiten-,
Gesundheits- und
Leistungssport. Er koordiniert intern die übergeordneten Termine
im
Bereich Sport, erstellt die Belegungspläne der Sportstätten
und ist
zuständig für die Planung und Durchführung von
Lehrgängen. Er trägt die
Verantwortung für die Beantragung der
Übungsleiterzuschüsse.
g)
Die Frauenvertreterin vertritt die Interessen der weiblichen
Vereinsmitglieder und setzt sich für die Belange der Frauen und
deren
Einbindung in die Gemeinschaft des Vereins ein. Sie ist die
Verbindungsperson der weiblichen Vereinsmitglieder zu den
vereinsleitenden Gremien und kontrolliert die gleichberechtigte
Behandlung der weiblichen Vereinsmitglieder.
h)
Der Jugendvertreter vertritt die Interessen der jugendlichen
Vereinsmitglieder und setzt sich für die Belange der Jugendlichen
und
deren Einbindung in die Gemeinschaft des Vereins ein. Er ist die
Verbindungsperson der jugendlichen Vereinsmitglieder zu den
vereinsleitenden Gremien und kontrolliert die gleichberechtigte
Behandlung der jugendlichen Vereinsmitglieder. Er beteiligt sich an der
Organisation der abteilungsübergreifenden Kinder- und Jugendarbeit
im
Verein und der Organisation des Ferienprogramms.
i)
Die Kassenprüfer überwachen die Verwaltung des
Kassenvermögens, prüfen
den Jahresabschluss, die gesamte Vereinskasse, Bargeldgeschäfte,
die
wirtschaftlich sinnvolle und satzungsgemäße Verwendung von
Vereinsgeldern, den ordnungsgemäßen Eingang der
Mitgliedsbeiträge,
Forderungen und Verbindlichkeiten, sowie die Einhaltung
steuerrechtlicher Vorschriften. Soweit sich nicht Anhaltspunkte
für
eine umfassendere Prüfung ergeben, ist eine stichprobenartige
Prüfung
zulässig. Den Kassenprüfern ist Einsicht in alle relevanten
Unterlagen
zu gewähren. Die Kassenprüfer informieren die
Mitgliederversammlung
über die ordnungsgemäße Prüfung und Führung
der Vereinskasse und
beantragen die Entlastung der gesamten Vorstandschaft.
j)
Die Ausschüsse haben ihre je eigenen Zuständigkeitsbereiche,
die in
dieser Ordnung nicht im Detail geregelt werden. Es ist mindestens ein
Ehrungsausschuss zu bilden, der über die Ehrung von Mitgliedern
entscheidet, Ehrungen vorbereitet und durchführt. Über die
Verleihung
der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Vorstandschaft in einfacher
Mehrheit ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(6)
Die Ausführung einzelner Aufgaben kann vom jeweiligen
Ressortleiter an
andere Mitglieder delegiert werden, die letztliche Verantwortung
für
die betreffenden Angelegenheiten trägt jedoch immer der jeweilige
Ressortleiter.
(7) Unbeschadet der internen Aufgabenverteilung ist die Vorstandschaft
insgesamt für alle Entscheidungen verantwortlich.
(8)
Die in der Vorstandschaft tätigen Mitglieder haben keinen Anspruch
auf
eine reguläre finanzielle Entschädigung für die
Ausübung ihrer
Tätigkeit. Nachgewiesene Auslagen können im Rahmen der
finanziellen
Möglichkeiten des Vereins im Einvernehmen mit dem Schatzmeister
erstattet werden.
(9) Die Mitglieder
der Vorstandschaft haben Weisungsrecht gegenüber allen Mitgliedern
auf
Einhaltung der satzungsrechtlichen Vorschriften.
B) Tätigkeit der Vereinsgremien
§ 3 Einberufung der Vereinsgremien
(1) Die Einberufung der einzelnen Vereinsgremien geschieht im Einklang
mit den Bestimmungen der Satzung.
(2)
Die Einladung zu Sitzungen sollte den Gremiumsmitgliedern mindestens
sieben Tage vorher durch schriftliche Benachrichtigung unter
Bekanntgabe des Ortes, der Zeit und bei (Vereinsrats- und)
Mitgliederversammlungen einer vorläufigen Tagesordnung
angekündigt
werden. Beschlussvorlagen sind bei Bedarf der Einladung
beizufügen. Die
Einladung zur Mitgliederversammlung kann auch über das
Vereinsorgan
oder die Tagespresse erfolgen. In dringenden Fällen kann bei
Sitzungen
der Vorstandschaft auf die Ladungsfrist verzichtet werden.
(3)
Die Einberufung der Vereinsgremien obliegt jeweils dem 1. Vorsitzenden,
bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter. Die Einberufung der
Mitgliederversammlung erfolgt namens der gesamten Vorstandschaft.
(4)
Der Anlass zur Einberufung einer Mitgliederversammlung richtet sich
nach § 17 der Satzung. Eine Mitgliederversammlung ist
ordnungsgemäß
einberufen, wenn die Ladung der Mitglieder sieben Tage vor der
Versammlung unter Angabe der Tagesordnung angekündigt worden ist.
(5)
Bei der Mitgliederversammlung müssen der Vorstandschaft
Anträge der
Mitglieder auf Aufnahme von Beratungsgegenständen in die
Tagesordnung
mit der Einberufung, spätestens aber fünf Tage vor der
Sitzung
möglichst in schriftlicher Form vorliegen. Alle Anträge
müssen
begründet sein. Bei umfangreicheren oder diskussionsintensiveren
Anträgen gilt diese Bestimmung auch für Sitzungen des
Vereinsrates,
andernfalls können solche Anträge durch Beschluss der
anwesenden
stimmberechtigten Vereinsratsmitglieder in einfacher Mehrheit vertagt
werden.
(6) Die vorläufige
Tagesordnung stellt der 1. Vorsitzende auf. Unter dem
Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ dürfen dabei nur
Angelegenheiten von
geringer Bedeutung zusammengefasst werden. Anträge von nicht dem
jeweiligen Gremium angehörenden Vereinsmitgliedern sind nur in der
Mitgliederversammlung zulässig.
(7) Die für die Ausschüsse geltenden abweichenden
Bestimmungen sind in § 13 dieser Ordnung geregelt.
§ 4 Öffentlichkeit von und Teilnahme an Sitzungen
(1)
Die Sitzungen der Vorstandschaft und des Vereinsrates finden
grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt,
Mitgliederversammlungen sind öffentlich.
(2)
Bei nichtöffentlichen Sitzungen können auf Beschluss der
anwesenden
stimmberechtigten Gremiumsmitglieder in Ein-Drittel-Mehrheit Experten
zur Beratung hinzugezogen werden. Diese dürfen nur bei dem
Tagesordnungspunkt, zu dem sie herangezogen wurden, an der Sitzung
teilnehmen, sind zur Verschwiegenheit verpflichtet und haben kein
Stimmrecht.
(3) Gäste können an allen
öffentlichen Sitzungen von Vereinsgremien teilnehmen, haben aber
kein
Stimm- und nur auf gesonderte Erlaubnis (einfache Mehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Gremiumsmitglieder) hin Rederecht.
(4)
Alle stimmberechtigten Sitzungsteilnehmer haben sich ggf. in eine
Anwesenheitsliste einzutragen. Experten oder Gäste dürfen
sich nicht in
die Anwesenheitsliste eintragen und sind bei Verstoß
nachträglich aus
der Liste zu streichen.
(5) Die für die Ausschüsse geltenden abweichenden
Bestimmungen sind in § 13 dieser Ordnung geregelt.
§ 5 Leitung der Sitzungen
(1)
Der 1. Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die
Sitzung. Er wird
bei Verhinderung durch seinen Stellvertreter oder, wenn beide
verhindert sind, aber die Beschlussfähigkeit des Gremiums
weiterhin
gegeben ist, von einem anderen von der Versammlung in einfacher
Mehrheit der von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern
abgegebenen gültigen Stimmen bestimmten Vorstandsmitglied
vertreten.
(2)
Nach Eröffnung der Sitzung kann der Sitzungsleiter für
einzelne
Angelegenheiten die Leitung einem Vertreter übertragen. Bei
Gegenständen, Beratungen und Abstimmungen, die den Sitzungsleiter
selbst in Person betreffen, muss er die Sitzungsleitung für diesen
Tagesordnungspunkt abgegeben. Die Vertretung übernimmt in diesem
Fall
der 2. Vorsitzende oder ein anderes von der Versammlung in einfacher
Mehrheit der von den anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern
abgegebenen gültigen Stimmen bestimmtes Mitglied der
Vorstandschaft.
Bei Wahlen übernimmt der Vorsitzende des ggf. eingesetzten
Wahlausschusses die Sitzungsleitung.
(3)
Dem Sitzungsleiter stehen alle Befugnisse zu, die der Aufrechterhaltung
eines geordneten Ablaufes der Sitzung erforderlich ist; er übt
insbesondere das Hausrecht aus.
(4) Die für die Ausschüsse geltenden abweichenden
Bestimmungen sind in § 13 dieser Ordnung geregelt.
§ 6 Eröffnung der Sitzungen, Tagesordnung, Anträge
(1)
Nach Eröffnung der Sitzung stellt der Sitzungsleiter die
ordnungsgemäße
Einberufung fest und ernennt im Fall der Abwesenheit des
Schriftführers
einen Sitzungsteilnehmer zum Schriftführer. Des weiteren stellt er
(ggf. an Hand der Anwesenheitsliste) die Zahl der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder und sodann die Beschlussfähigkeit des
Gremiums fest.
(2) Die
Beschlussfähigkeit der Vereinsgremien richtet sich nach den
Bestimmungen der Satzung. Muss eine Sitzung auf Grund von
Beschlussunfähigkeit aufgelöst werden, ist diese innerhalb
von 14 Tagen
erneut ordnungsgemäß einzuberufen.
(3)
Nach Eröffnung der Sitzung wird, sofern sie von der
vorläufigen
abweicht, die endgültige Tagesordnung verlesen. In Sitzungen der
Vorstandschaft dienen die Tagesordnungspunkte lediglich als
Anhaltspunkte.
(4) Die
Sitzungsteilnehmer können bei Bedarf ohne vorherige Debatte mit
der
einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder Tagesordnungspunkte ändern, umstellen
oder
vertagen.
(5) Die einzelnen Tagesordnungspunkte kommen dann in der festgesetzten
Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung.
(6) Die Tagesordnung muss eine ausreichende Berichterstattung (z.B.
durch schriftliche Vorlagen) gewährleisten.
(7)
Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in der
Mitgliederversammlung als Dringlichkeitsanträge nur mit Zustimmung
einer Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden.
Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderung oder
Vereinsauflösung sind
nicht zulässig. Bei Sitzungen der anderen Vereinsgremien
können
Dringlichkeitsanträge, wenn sie den zeitlichen Rahmen der Sitzung
nicht
sprengen, sofort behandelt werden, andernfalls sind sie auf die
folgende Sitzung des jeweiligen Gremiums zu vertagen.
(8)
Anträge, die sich aus der Beratung eines Antrags ergeben und
diesen
ändern oder ergänzen, sind ohne Feststellung der
Dringlichkeit zulässig.
(9) Die für die Ausschüsse geltenden abweichenden
Bestimmungen sind in § 13 dieser Ordnung geregelt.
§ 7 Wortmeldungen und Redeordnung
(1)
Der Sitzungsleiter erteilt den Gremiumsmitgliedern in der Reihenfolge
ihrer Wortmeldungen das Wort, wenn für den Beratungsgegenstand,
der
eröffnet ist, die Aussprache erfolgt.
(2)
An der Aussprache kann sich jeder stimmberechtigte Sitzungsteilnehmer
beteiligen. Es ist ggf. vom Schriftführer eine Rednerliste zu
führen.
Die Worterteilung erfolgt dann in der Reihenfolge der Wortmeldungen.
Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall außerhalb der
Rednerliste das
Wort ergreifen.
(3) Die Redezeit kann vom Sitzungsleiter begrenzt werden.
(4) Vor einer Aussprache soll regelmäßig zunächst der
Antragsteller bzw. der Berichterstatter gehört werden.
(5) Eine Eröffnung der Rednerliste vor Beginn der Aussprache ist
nicht zulässig.
(6)
Zu abgeschlossenen Tagesordnungspunkten und zu Anträgen, über
die
bereits abgestimmt worden ist, kann das Wort nicht mehr erteilt werden,
wenn sich nicht mindestens zwei Drittel der anwesenden
stimmberechtigten Sitzungsteilnehmer dafür aussprechen.
(7)
Persönliche Erklärungen können nur am Schluss der
Aussprache abgegeben
werden, zu sachlichen Berichtigungen kann das Wort sofort erteilt
werden.
(8) Wird der Antrag auf Schluss der Debatte gestellt, wird die
Rednerliste verlesen und sodann abgestimmt.
(9)
Ist ein ordnungsgemäßer Ablauf der Sitzung weiterhin
gewährleistet,
kann in Sitzungen der Vorstandschaft, des Vereinsrates und der
Ausschüsse von der Einhaltung der Bestimmungen dieses Paragraphen
abgesehen werden.
(10) Die für die Ausschüsse geltenden abweichenden
Bestimmungen sind in § 13 dieser Ordnung geregelt.
§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Der Sitzungsleiter kann jederzeit das Wort zur
Geschäftsordnung ergreifen und den Redner unterbrechen.
(2) Jeder Sitzungsteilnehmer kann vom Sitzungsleiter das Wort zur
Geschäftsordnung außerhalb der Rednerliste verlangen.
(3)
Anträge zur Geschäftsordnung, insbesondere Anträge auf
den Schluss der
Debatte oder die Begrenzung der Redezeit, kommen außerhalb der
Rednerfolge sofort zur Abstimmung, nachdem der Antragsteller und ein
eventueller Gegenredner gesprochen haben.
(4) Redner, die zur Sache gesprochen haben, dürfen keinen Antrag
auf Schluss der Debatte oder Begrenzung der Redezeit stellen.
(5)
Vor der Abstimmung über einen Antrag auf Schluss der Debatte oder
Begrenzung der Redezeit sind die Namen der in der Rednerliste noch
eingetragenen Redner zu verlesen.
(6)
Die Abstimmung erfolgt in einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen
Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Gremiumsmitglieder.
§ 9 Ordnungsmaßnahmen des Sitzungsleiters
(1) Unqualifizierte Äußerungen hat der Sitzungsleiter zu
unterbinden. Bei Wiederholung kann er dem Störer das Wort zu
entziehen.
(2)
Der Sitzungsleiter hat die Möglichkeit, Störer aus dem Raum
zu
verweisen oder andere geeignete Maßnahmen zu treffen. Beim
Ausschluss
von Gästen wegen grober Ordnungsstörung macht der
Sitzungsleiter von
dem ihm übertragenen Hausrecht Gebrauch.
(3) Beteiligen sich mehrere Sitzungsteilnehmer an der Störung,
kann der Sitzungsleiter die Sitzung auf Zeit unterbrechen.
§ 10 Abstimmungen
(1) Über jeden Beratungsgegenstand muss gesondert abgestimmt
werden, es sei denn, dass Gegenstände verbunden worden sind.
(2) Während des Abstimmungsverfahrens sind nur noch solche
Anträge zulässig, die redaktionellen Inhalt haben.
(3)
Jeder Antrag ist bei Unklarheiten vor der Abstimmung nochmals zu
verlesen. Die Reihenfolge der zur Abstimmung kommenden Anträge ist
vor
der Abstimmung deutlich bekannt zu geben. Abstimmungsfragen sind so zu
stellen, dass sie mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden können.
(4)
Liegen zu einem Beschlussgegenstand mehrere Anträge vor, so ist
über
den weitestgehenden zuerst abzustimmen. Bestehen Zweifel, welcher
Antrag der weitestgehende ist, so wird hierüber durch vorherige
Abstimmung in einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder ohne Aussprache entschieden.
(5) Während der Abstimmung sind keine Wortmeldungen zur Sache mehr
zulässig.
(6)
Hat ein stimmberechtigter Versammlungsteilnehmer Zweifel am
Abstimmungsergebnis, kann er sich nach der Abstimmung zu Wort melden
und auf Verlangen der einfachen Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Gremiumsmitglieder die Wiederholung der Abstimmung
(offene Abstimmung) oder eine Nachzählung der Stimmen (geheime
Abstimmung) beantragen.
(7)
Abstimmungsberechtigt sind nur die anwesenden stimmberechtigten
Gremiumsmitglieder. Jeder stimmberechtigte Versammlungsteilnehmer hat
eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht
zulässig.
(8) Anträge auf Aufhebung, Abänderung oder Verbesserung
bereits gefasster Beschlüsse werden wie Dringlichkeitsanträge
behandelt.
(9) Abstimmungen erfolgen entweder durch Handzeichen (offene
Abstimmung) oder durch Stimmzettel (geheime Abstimmung).
(10)
Sofern die Satzung keine abweichenden Regelungen vorsieht, wird
grundsätzlich offen abgestimmt. Geheim ist abzustimmen, wenn die
einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Gremiumsmitglieder
dies verlangt.
(11) Sofern die Satzung
keine abweichenden Regelungen vorsieht, genügt bei Abstimmungen
die
einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Die
erforderliche
Mehrheit errechnet sich ausschließlich aus den abgegebenen
gültigen Ja-
und Nein-Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden
nicht
berücksichtigt.
(12) Der
Sitzungsleiter gibt das Abstimmungsergebnis bekannt. Das Ergebnis ist
genau vom Protokollführer in die Niederschrift über die
Sitzung
aufzunehmen.
(13) Bei Zweifeln über
die Abstimmung, das Abstimmungsverfahren oder das Abstimmungsergebnis
kann sich der Versammlungsleiter jederzeit zu Wort melden und Auskunft
geben. Angezweifelte Abstimmungen müssen unter Auszählung der
Stimmen
wiederholt werden.
(14) Beschlüsse
werden grundsätzlich in Sitzungen gefasst. In besonders
begründeten
Einzelfällen können Beschlüsse auch durch möglichst
schriftliche
Rundfrage bei allen Mitgliedern des jeweiligen Gremiums unter genauer
Angabe des Beschlussgegenstandes herbeigeführt werden.
(15) Die für die Ausschüsse geltenden abweichenden
Bestimmungen sind in § 13 dieser Ordnung geregelt.
§ 11 Wahlen
(1) Wahlen können nur durchgeführt werden, wenn sie als
Beschlussgegenstand auf der Tagesordnung enthalten sind.
(2)
Jeder stimmberechtigte Sitzungsteilnehmer hat das Recht,
Wahlvorschläge
einzubringen. Alle vorgeschlagenen Kandidaten sind vor der Wahl zu
fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen würden.
Erklärt
sich die vorgeschlagene Person zur Kandidatur bereit, wird sie vom
Protokollführer in die Liste der Kandidaten aufgenommen. Lehnt
eine
vorgeschlagene Person die Kandidatur ab, wird sie nicht in die Liste
der Kandidaten aufgenommen. In der Sitzung nicht anwesende Personen
können nur dann zur Wahl zugelassen werden, wenn dem Wahlleiter
eine
möglichst schriftliche Erklärung vorliegt, aus der die
Bereitschaft zur
Annahme der Wahl hervorgeht. Vor der Abstimmung sind die Namen aller
Kandidaten nochmals zu verlesen.
(3)
Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, wird offen abgestimmt. Liegen mehrere
Wahlvorschläge vor oder wird dies von mindestens einem Zehntel der
anwesenden stimmberechtigten Gremiumsmitglieder beantragt, wird geheim
abgestimmt.
(4) Soweit die Satzung
keine abweichenden Regelungen vorsieht, werden die zu wählenden
Personen in Einzelwahlgängen gewählt. Die Wahl der
Ausschussmitglieder
kann auch en bloc erfolgen, wenn sich nicht mindestens zwei Drittel der
anwesenden stimmberechtigten Gremiumsmitglieder dagegen aussprechen.
(5)
Soweit die Satzung keine abweichenden Regelungen vorsieht, ist
derjenige gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen
Stimmen auf sich vereinen kann. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist
ein weiterer Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern durchzuführen,
die
im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben. Im zweiten
Wahlgang (Stichwahl) ist der gewählt, der die meisten Stimmen
erhält.
Die Stichwahl ist so lange zu wiederholen, bis einer der Kandidaten
gewählt ist. Die erforderliche Mehrheit errechnet sich
ausschließlich
aus den abgegebenen gültigen Ja- und Nein-Stimmen.
Stimmenthaltungen
und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt.
(6)
Nach der Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses hat der
Wahlleiter den Gewählten zu fragen, ob er zur Übernahme des
Amtes
bereit ist. Erklärt dieser sich zur Wahl bereit, wird ihm das
jeweilige
Amt übertragen, lehnt er die Wahl ab, ist die Wahl
gemäß den
Bestimmungen dieses Paragraphen vollständig zu wiederholen.
(7)
Für in der Mitgliederversammlung durchzuführende Wahlen wird
per
Beschluss in einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder aus ihrer Mitte ein dreiköpfiger Wahlausschuss
eingesetzt,
der sich auf einen Vorsitzenden einigt. Dieser hat die Aufgabe, die
Wahl durchzuführen. Er gibt ggf. die Stimmzettel aus und sammelt
diese
ein. Er wertet die Abstimmung aus und gibt das Ergebnis bekannt. Der
Wahlausschuss kann en bloc gewählt werden.
(8) Die für die Ausschüsse geltenden abweichenden
Bestimmungen sind in § 13 dieser Ordnung geregelt.
§ 12 Sitzungsprotokolle
(1) Über alle Sitzungen sämtlicher Vereinsgremien ist ein
Protokoll zu führen.
(2)
Das Protokoll ist vom Protokollführer zu unterzeichnen und vor der
Archivierung vom jeweiligen Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
(3) Auf Verlangen müssen während oder nach der Sitzung
abgegebene Erklärungen in das Protokoll aufgenommen werden.
(4)
Das Protokoll ist, mit Ausnahme der Mitgliederversammlung, allen (auch
den in der betreffenden Sitzung nicht anwesenden) gewählten
Mitgliedern
des jeweiligen Gremiums spätestens zehn Tage nach der jeweiligen
Sitzung schriftlich zuzustellen und ggf. in der auf die Sitzung
folgenden Sitzung des jeweiligen Gremiums zu verlesen. In der
Mitgliederversammlung kann auf das Verlesen des Protokolls verzichtet
werden.
(5) Einwendungen gegen das
Protokoll sind beim Sitzungsleiter innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Protokolls schriftlich zu erheben, ansonsten gilt das
Protokoll als angenommen.
(6)
Protokolle über Sitzungen von unter Ausschluss der
Öffentlichkeit
tagenden Gremien dürfen, auch auszugsweise, nur in Abstimmung mit
dem
jeweiligen Gremium an Dritte weitergegeben werden. Der 1. und 2.
Vorsitzende, sowie der Schriftführer erhalten je ein Exemplar der
Protokolle sämtlicher Sitzungen aller Vereins- und
Abteilungsgremien.
(7)
Aus dem Protokoll müssen Vereinsgremium, Datum, Ort, Zeit der
Sitzung,
die Namen der Teilnehmer und Gegenstände der Beschlussfassung in
der
Reihenfolge ihrer Behandlung hervorgehen. In der Regel genügt die
Form
des Ergebnisprotokolls, Beschlüsse müssen jedoch im Wortlaut
wiedergegeben werden und Abstimmungsergebnisse deutlich ersichtlich
sein.
(8) Die für die Ausschüsse geltenden abweichenden
Bestimmungen sind in § 13 dieser Ordnung geregelt.
§ 13 Die Ausschüsse
(1)
Den Ausschüssen gehören kraft ihres Amtes mindestens ein,
maximal zwei
Mitglieder der Vereinsvorstandschaft an, ein weiteres Mitglied (der
Ausschussvorsitzende) wird von der Vereinsvorstandschaft bestimmt. Die
weiteren Ausschussmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
gewählt. Einem Ausschuss sollten insgesamt nicht mehr als
fünf
Mitglieder angehören. Der Ausschussvorsitzende darf nicht eines
der
Ausschussmitglieder sein, die Kraft ihres Amtes dem jeweiligen
Ausschuss oder der Vereinsvorstandschaft angehören. Die Besetzung
und
Zusammensetzung der Ausschüsse richtet sich nach § 20 der
Satzung.
(2)
In der konstituierenden Sitzung wählen die Ausschussmitglieder in
offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen
gültigen
Stimmen ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder aus ihrer Mitte
einen stellvertretenden Ausschussvorsitzenden. Der Stellvertreter darf
nicht eines der Ausschussmitglieder sein, die Kraft ihres Amtes dem
jeweiligen Ausschuss oder der Vereinsvorstandschaft angehören. Die
Durchführung der Wahl soll sich ansonsten an den Bestimmungen des
§ 11
dieser Ordnung orientieren.
(3) Die
Ausschüsse haben, mit Ausnahme des Ehrungsausschusses, eine rein
beratende Funktion und können keine über ihre Kompetenzen
hinausgehenden verbindlichen Beschlüsse fassen.
(4)
Die Einberufung der Ausschüsse obliegt dem jeweiligen
Ausschussvorsitzenden. Eine verbindliche Ladungsfrist besteht nicht.
Eine Tagesordnung muss nicht vorliegen. Eine verbindliche Einhaltung
der Reihenfolge von Beratungsgegenständen ist nicht erforderlich.
Einzelne Beratungsgegenstände können im Einvernehmen der
jeweiligen
Ausschussmitglieder vertagt werden.
(5)
Die Ausschüsse können gemäß der einschlägigen
Bestimmungen der Satzung
und Geschäftsordnung durch ihren Ausschussvorsitzenden
Anträge an den
Vereinsrat stellen.
(6) Die Ausschüsse
tagen mindestens einmal im Jahr und grundsätzlich unter Ausschluss
der
Öffentlichkeit; der Ehrenausschuss tagt bei Bedarf. Experten
können
unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften in § 4 dieser
Ordnung an
den Sitzungen teilnehmen, wenn sich mindestens ein Drittel der
anwesenden gewählten Ausschussmitglieder in einfacher Mehrheit
dafür
ausspricht.
(7) Die Sitzungen werden
in der Regel von Ausschussvorsitzenden geleitet. Jedes gewählte
Ausschussmitglied ist berechtigt, ohne vorangehende Stellung eines
Antrags Beratungsgegenstände in die Diskussion einzubringen und
sich an
den Beratungen zu beteiligen.
(8)
Ausschussinterne Abstimmungen können in offener Form erfolgen und
sollten sich in der Durchführung an den Regelungen von § 10
dieser
Ordnung orientieren. Experten und Gäste sind nicht stimmberechtigt.
(9)
Von jeder Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das reihum jeweils
von einem Ausschussmitglied zu verfassen ist, sofern sich nicht eines
der Ausschussmitglieder als Schriftführer zur Verfügung
stellt. Es muss
über die Form des Ergebnisprotokolls nicht hinausgehen, ist vom
Protokollführer zu unterzeichnen, den gewählten
Ausschussmitgliedern
sowie dem 1. und 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer des Vereins
spätestens zehn Tage nach der jeweiligen Sitzung schriftlich
zuzustellen und ggf. in der auf die Sitzung folgenden Sitzung des
jeweiligen Ausschusses zu verlesen. Der Inhalt der Protokolle darf
Dritten (mit Ausnahme von Mitgliedern der Vereinsvorstandschaft und des
Vereinsrates) nur in Abstimmung mit den Ausschussmitgliedern
zugänglich
gemacht werden.
(10) Die Ausschüsse
können in Abstimmung mit dem Vereinsrat bei Bedarf weitere
Vereinsmitglieder zur Realisierung von Vorhaben und Durchführung
von
Veranstaltungen heranziehen bzw. spezielle Organisationsgremien
einsetzen. Solche Mitglieder dürfen im Einklang mit den
einschlägigen
Bestimmungen als „Experten“ an den Ausschusssitzungen teilnehmen, haben
aber nicht das Recht als ordentliche Mitglieder des betreffenden
Ausschusses tätig zu werden.
(11) Wird
ein „Finanzausschuss“ oder ein mit der Haushalts- und
Kassenführung des
Vereins in Verbindung stehender Ausschuss eingerichtet, dürfen
dessen
Mitglieder nicht das Amt eines Kassenprüfern übernehmen.
C) Schlussbestimmungen
§ 14 Salvatorische Klausel
(1)
Falls einzelne Bestimmungen der Ordnung unwirksam sein sollten oder
diese Ordnung Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit
der übrigen
Bestimmungen nicht berührt.
(2)
Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige wirksame Bestimmung
als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen entspricht.
Im Fall von Lücken gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die
dem
entspricht, was nach Sinn und Zweck dieser Ordnung vereinbart werden
sollte.
§ 15 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 1. März 2003 in Kraft.
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