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Satzung
A) Allgemeine Regelungen
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Turnverein von
1862 Gefrees e.V.“.
(2) Er wurde am 21. April 1862 gegründet und
hat seinen Sitz in Gefrees.
(3) Der Verein ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Bayreuth eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr entspricht dem
Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins, Grundsätze
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des
Leistungs-, Breiten- und Gesundheitssports und der Musik, insbesondere
durch die Unterhaltung eines Spielmannszuges.
(2) Der Zweck des Vereins wird erreicht durch
a) die Organisation eines
geordneten Sport-, Spiel-,
Übungs- und Kursbetriebes
b) die Durchführung von Sport und sportlichen
Veranstaltungen,
Sportkursen, Versammlungen, Veranstaltungen, Vorträgen usw.
c) die Organisation der Aus- und Weiterbildung,
sowie den Einsatz von
fachlich qualifizierten und geschulten Übungsleitern, Trainern,
Helfern, Kampf- und Schiedsrichtern
d) die Suche und Förderung sportlicher Talente
und die
Förderung der Jugend
e) die Errichtung, Instandsetzung und Instandhaltung
von
Sportstätten und anderem Vereinseigentum.
(3) Der Verein ist politisch, konfessionell und
weltanschaulich neutral, orientiert sich an demokratischen
Grundsätzen und bekennt sich zur freiheitlichen und
rechtsstaatlichen Grundordnung.
(4) Unabhängig von der im Text der Satzung
verwendeten männlichen Sprachformen können Männer und
Frauen gleichermaßen Funktionen im Verein übernehmen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Eine Änderung
des Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen
Landes-Sportverband und dem zuständigen Finanzamt für
Körperschaften an.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des
Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet
werden. Die Finanzwirtschaft ist so zu planen, dass die Erfüllung
der Vereinsaufgaben gesichert ist.
(3) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als
Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln oder
Überschüssen des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
(4) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein
keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am
Vereinsvermögen oder die Rückerstattung von Beiträgen
und Spenden.
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen
Landes-Sportverbandes.
(2) Er schließt sich den Satzungsbestimmungen
und Ordnungen dieses Verbandes an.
(3) Die Mitglieder des Vereins erkennen durch ihren
Beitritt die Satzungen und Ordnungen des Verbandes an und unterwerfen
sich diesen Regelungen.
§ 5 Haftung
Für Schäden, gleichwohl welcher Art, die
einem Mitglied oder einer Abteilung oder einer dem Verein
angehörenden Einzelperson aus der Teilnahme an
Vereinsveranstaltungen oder der Benutzung von Vereinseinrichtungen
entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder
einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuches einzustehen hat, Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann.
B) Abteilungen
§ 6 Grundsätze
(1) Der Verein ist ein Mehrspartenverein und
unterhält eine unbestimmte Zahl von Abteilungen.
(2) Keine dieser Abteilungen darf im Vereinsleben so
dominieren, dass andere weniger starke Abteilungen durch die
Aktivitäten einer mitgliedsstarken Abteilung verdrängt werden.
§ 7 Rechtliche Stellung, Vertretung,
Vermögen
(1) Alle Abteilungen des Vereins sind rechtlich
unselbständig.
(2) Die Abteilungen können nur im Namen des
Gesamtvereins nach außen auftreten.
(3) Neue Abteilungen können nur durch Beschluss
der Vorstandschaft gebildet werden.
(4) Die Abteilungen werden im
Rechtsgeschäftsverkehr nach außen wirksam durch den
Abteilungsleiter vertreten.
(5) Die Abteilungen dürfen über eigene
Haushaltsmittel verfügen, die ihnen zur Verwaltung über den
Gesamtverein zugewiesen werden können. Die Abteilungen entscheiden
im Rahmen der ihnen zufließenden Mittel selbständig
über Verwendung und Einsatz dieser Mittel.
(6) Die Abteilungen können eigene Kassen
führen, die jedoch der jährlichen Prüfung durch den
Gesamtverein unterliegen. Abteilungen sind nicht berechtigt, auf sich
bezogene Konten oder Kassen zu führen, es können jedoch vom
Gesamtverein Unterkonten eingerichtet werden. Die Abteilungen sind
nicht berechtigt, eigenmächtig Kredite aufzunehmen.
(7) Spenden und Sponsoringmittel, die zweckgebunden
für eine einzelne Abteilung bestimmt sind, fließen
uneingeschränkt und ohne Anrechnung auf sonstige Haushaltsmittel
der jeweiligen Abteilung zu.
(8) Die Mitgliedschaft in einer Abteilung setzt die
Mitgliedschaft im Verein voraus.
(9) Die einzelnen Abteilungen gehören fachlich
dem jeweiligen Landes- oder Bundesfachverband an.
(10) Unabhängig von den Vereinsbeiträgen
können die Abteilungen durch den Beschluss der
Abteilungsversammlung kostendeckend Abteilungsbeiträge oder
Umlagen erheben, die das Dreifache des Mitgliedsbeitrages des
Gesamtvereins pro Jahr nicht überschreiten dürfen.
Zusätzliche Beiträge oder Umlagen und deren Höhe – auch
Änderungen der Beitragshöhe – bedürfen der vorherigen
Genehmigung durch die Vorstandschaft.
(11) Löst sich eine Abteilung auf oder
gründet eine Abteilung einen neuen eigenen Verein, verbleibt
sämtliches Vermögen im Verein.
(12) Spaltet sich eine Abteilung vom Verein ab,
gründet einen eigenen Verein, schließt sich einem anderen
Verein an oder löst sich auf, muss dies von der
Abteilungsversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen und von
der Vorstandschaft bestätigt werden. Verweigert diese ihre
Zustimmung, ist der Beschluss der Abteilungsversammlung nicht bindend.
Die Mitglieder der Abteilung haben in diesem Falle das Recht, ihre
Mitgliedschaft im Verein form- und fristgemäß zu
kündigen. Erfolgt keine Kündigung bleibt die Mitgliedschaft
bestehen.
(13) Abteilungsveranstaltungen von
größerer überregionaler Bedeutung müssen vom
Vereinsrat vorher genehmigt werden. Ausgenommen sind solche
Veranstaltungen die zum fest etablierten Veranstaltungskanon des
Vereins gehören, sofern sie regelmäßig, in mindestens
zweijährlichem Rhythmus durchgeführt werden.
§ 8 Organisation der Abteilungen
(1) Jede Abteilung muss ein der Abteilung
angehörendes Vereinsmitglied zum Abteilungsleiter wählen, der
die Abteilung gegenüber dem Gesamtverein vertritt. Einzelheiten
zur Wahl und Strukturierung der Abteilung können in einer
Abteilungsordnung festgelegt werden.
(2) Der Abteilungsleiter ist kraft seines Amtes
Mitglied des Vereinsrates und muss im Falle einer Neuwahl von der
Mitgliederversammlung bestätigt werden. Ist der Abteilungsleiter
an der Teilnahme an Sitzungen des Vereinsrates verhindert, darf sein
Stellvertreter an seiner Statt den Versammlungen mit allen Rechten und
Pflichten des Abteilungsleiters beiwohnen. Bleibt die Funktion des
Abteilungsleiters unbesetzt, kann der Vereinsrat bis zur Neubesetzung
das Amt kommissarisch besetzen. Tritt die Abteilungsleitung
zurück, bleibt diese so lange im Amt, bis eine neue
Abteilungsleitung gewählt ist.
(3) Aufgabe der Abteilungsleitung ist die
eigenverantwortliche Leitung und Führung der Abteilung. Ihr
obliegt die Leitung des internen Übungs- und Wettkampfbetriebes,
sie untersteht aber in allen Belangen der Verwaltung des Vereins.
(4) Über Sitzungen und Beschlüsse der
Abteilungen bzw. ihrer Gremien ist die Vorstandschaft binnen drei
Wochen in Kenntnis zu setzen.
(5) Der Abteilungsleiter legt zur ordentlichen
Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über den Zeitraum
des abgelaufenen Geschäftsjahres vor.
(6) Die Abteilungen können sich im Rahmen dieser
Satzung eine eigene Abteilungsordnung geben. Sie wird von der
Abteilungsversammlung beschlossen und bedarf zu ihrer
Rechtsgültigkeit der Genehmigung durch den Vereinsrat.
C) Vereinsmitgliedschaft
§ 9 Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können nur
natürliche Personen werden.
(2) Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und
nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann
nicht Dritten überlassen werden.
(3) Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt.
(4) Der Verein unterscheidet zwischen Kindern,
Jugendlichen, Erwachsenen und Ehrenmitgliedern.
(5) Die Mitglieder des Vereins erkennen durch ihren
Beitritt die Satzung und Ordnungen des Vereins an und unterwerfen sich
diesen Regelungen.
(6) Für langjährige Mitgliedschaft bzw.
verdienstvolle Tätigkeit im Verein erhalten die Mitglieder
Ehrungen durch den Verein und die Fachverbände. Maßgebend
hierfür sind die Ehrungsordnungen des Vereins und der betreffenden
Verbände. Über die Ehrung von Mitgliedern entscheidet der
Ausschuss „Ehrungen“, über die Ernennung von Ehrenmitgliedern die
Vorstandschaft. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Kein Mitglied hat
einen satzungsmäßigen Anspruch auf eine Ehrung.
§ 10 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Das Recht auf Mitgliedschaft hat jede
natürliche Person ohne Rücksicht auf Geschlecht,
Nationalität, Rasse, Religion und Beruf.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch einen schriftlichen
Aufnahmeantrag unter Beifügung einer Einzugsermächtigung
für die anfallenden Vereinsbeiträge erworben; hierzu ist der
dafür vorgesehene Vordruck des Vereins zu verwenden. Ein
Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Der Aufnahmeantrag von Minderjährigen,
beschränkt Geschäftsfähigen oder
Geschäftsunfähigen bedarf der Zustimmung des gesetzlichen
Vertreters.
§ 11 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Tod des Mitglieds
b) Austritt (Kündigung)
c) Ausschluss aus dem Verein.
d) Streichung von der Mitgliederliste.
(2) Die Kündigung der Mitgliedschaft (Austritt)
ist nur zum Ende des Kalenderjahres möglich. Sie ist
spätestens bis zum 15. Dezember (Zugang) schriftlich
gegenüber dem Verein zu erklären.
(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit das
Mitglied nicht von noch bestehenden oder vorher eingegangenen
Verpflichtungen gegenüber dem Verein. Eine Rückvergütung
von bereits entrichteten Vereinsbeiträgen ist nicht möglich.
(4) Austrittsbestätigungen werden nur auf
besonderen Wunsch des austrittswilligen Mitglieds erstellt und sind
durch einen entsprechenden Vermerk auf der Austrittserklärung zu
beantragen.
§ 12 Vereinsausschluss
(1) Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen bei
a) unehrenhaftem oder unsportlichem Verhalten
innerhalb oder
außerhalb des Vereins
b) groben Verstößen gegen die Ziele,
Satzung und Ordnungen
des Vereins, die Anordnungen der Vorstandschaft, der Abteilungsleiter
und Übungsleiter oder die Vereinsdisziplin
c) vereinsschädigendem Verhalten
d) nicht fristgemäßer Entrichtung des
Mitgliedsbeitrages
(Näheres regelt die Beitragsordnung).
(2) Einem Mitglied, das aus dem Verein ausgeschlossen
werden soll, muss auf Wunsch die Gelegenheit zu einer Stellungnahme
(rechtliches Gehör) eingeräumt werden, die bei der
endgültigen Entscheidung über den Ausschluss
berücksichtigt werden muss. Gleiches gilt für die betroffene
Abteilung.
(3) Mit Ausnahme der Streichung von der
Mitgliederliste infolge nicht erfüllter Beitragspflichten ist ein
Ausschluss nur auf Antrag möglich. Zur Antragstellung ist jedes
Vereinsmitglied berechtigt.
(4) Über den Ausschluss eines Mitglieds
entscheidet die Vorstandschaft. Die Entscheidung ist dem betroffenen
Mitglied binnen 14 Tagen nach der Entscheidung schriftlich mittels
Einschreiben mitzuteilen. Maßgeblich ist hierbei die Absendung an
die letzte bekannte Adresse.
(5) Der Entscheidung über den Ausschluss kann
das betroffene Mitglied widersprechen. Der Widerspruch muss schriftlich
innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung
gegenüber der Vorstandschaft erhoben werden und über eine
Begründung verfügen. Über den Widerspruch entscheidet
der Vereinsrat endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung
ruht die Mitgliedschaft.
(6) Der ordentliche Rechtsweg für Streitigkeiten
im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft ist ausgeschlossen. Zur
Entscheidung ist ausschließlich das Schiedsgericht anzurufen.
(7) Die Wiederaufnahme eines ausgeschlossenen
Mitglieds ist frühestens nach Ablauf eines Jahres möglich und
bedarf der Zustimmung der Vorstandschaft.
(8) Einzelne Abteilungen können
eigenmächtig keinen Vereinsausschluss erwirken. Ein Ausschluss aus
einzelnen Abteilungen ist nicht möglich.
D) Mitglieder
§ 13 Rechte und Pflichten
(1) Alle Mitglieder haben dieselben Rechte und
Pflichten.
(2) Alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet
haben, haben volles Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und
können nach Vollendung des 18. Lebensjahres Ämter in der
Leitung des Vereins übernehmen. Für den Jugendvertreter gilt
eine Sonderregelung.
(3) Jeder Vereinsangehörige unterliegt den
Bestimmungen der Satzung und der Ordnungen des Vereins und seiner
Abteilungen. Durch Verstöße gegen die Satzung oder Ordnungen
entstehende finanzielle oder anderweitige Verpflichtungen sind
gegenüber dem Verein in voller Höhe zu erstatten.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet, der Vorladung
eines vereinsführenden Gremiums Folge zu leisten und vor diesem
wahrheitsgemäß auszusagen.
(5) Mit Wirksamwerdung des Austritts bzw.
Ausschlusses erlöschen, soweit diese Satzung nichts anderes
regelt, für das betroffene Mitglied alle Rechte und Pflichten
gegenüber dem Verein.
§ 14 Beitragswesen
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, jährlich
den festgesetzten Vereinsbeitrag (Grundbeitrag) fristgemäß
per Bankeinzug oder Überweisung zu entrichten. Über die
Festsetzung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Verzug ist ein
zweistufiges Mahnverfahren vorgesehen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf
Sonderbeiträge festsetzen, die einzeln begründet sein
müssen und zeitlich befristet werden können.
(3) Bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins
kann die Mitgliederversammlung die Erhebung einer jeweils auf ein Jahr
befristeten Umlage beschließen, die das Dreifache des
Jahresbeitrages nicht überschreiten darf. Minderjährige sind
von der Zahlung einer Umlage befreit.
(4) Einem Mitglied, das unverschuldet in eine
finanzielle Notlage geraten ist, können auf Antrag an die
Vorstandschaft die Vereins- und Abteilungsbeiträge durch Beschluss
der Vorstandschaft gestundet bzw. ganz oder teilweise erlassen werden.
(5) Einzelheiten zum Beitragswesen regelt die
Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
E) Die Organe des Vereins
§ 15 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung
b) die Vorstandschaft
c) der Vereinsrat
d) die Ausschüsse.
§ 16 Tätigkeit der Organmitglieder
(1) Die Aufnahme in Organe des Vereins setzt die
Mitgliedschaft im Verein voraus.
(2) Die Mitglieder aller Vereinsorgane sind
ehrenamtlich tätig. Tatsächlich in ihrer ehrenamtlichen
Tätigkeit entstandene Ausgaben können, sofern diese
nachgewiesen sind, im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des
Vereins vergütet werden.
(3) Als Mitglied in den Vereinsleitungsgremien
dürfen nur Personen tätig werden, die zuverlässig und
für die vorgesehene Aufgabe persönlich und fachlich geeignet
erscheinen.
(4) Die Mitglieder der Organe erhalten im Rahmen
ihrer Tätigkeit weder eine Vergütung noch einen
Aufwendungsersatz nach § 670 BGB.
(5) Die Gremiumsmitglieder bleiben bis zur
satzungsmäßigen Neubestimmung im Amt.
(6) Mitglieder der Organe können jeweils nur
für ein Amt in das jeweilige Gremium gewählt werden, eine
Ausnahme bildet die gleichzeitige Tätigkeit als Abteilungsleiter.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Gremiumsmitgliedes kann jedoch ein
anderes Mitglied des betroffenen Gremiums für höchstens zwei
Monate kommissarisch die Aufgaben des ausgeschiedenen Mitglieds
übernehmen. Spätestens nach Ablauf dieser Frist ist ein
Nachfolger für das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen.
(7) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die
Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder
Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(8) Funktionäre können bei
Verstößen gegen Satzung und Ordnungen des Vereins,
Anordnungen und Beschlüsse seiner Gremien oder den
satzungsmäßigen Interessen und Zweckbestimmungen des Vereins
durch die Vorstandschaft ihres Amtes enthoben werden. Die Entscheidung
ist dem Betroffenen binnen zwei Wochen nach der Entscheidung
mitzuteilen, gegen die er beim Vereinsrat innerhalb von zwei Wochen
(Zugang) nach Bekanntgabe der Entscheidung Widerspruch einlegen kann.
§ 17 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste
beschließende Organ des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet
einmal jährlich (innerhalb des 1. Quartals des jeweiligen
Geschäftsjahres) statt.
(3) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
insbesondere
a) die Wahl der Vorstandschaft, der
Kassenprüfer und der
Ausschussmitglieder
b) die Entscheidung über Erwerb,
Veräußerung und
Belastung von Liegenschaften
c) die Änderungen der Vereinssatzung
d) die Entgegennahme von Berichten der
Vorstandschaft und der
übrigen Organe
e) die Entlastung der Vorstandschaft
f) die Festlegung des Mitgliedsbeitrages
g) die Beschlussfassung über die Erhebung von
Umlagen
(4) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt
schriftlich oder durch Inserat in der „Frankenpost“ durch die
Vorstandschaft unter Bekanntgabe einer vorläufigen Tagesordnung
mit einer Frist von sieben Tagen. Für die Rechtzeitigkeit des
Zugangs der Einladung ist die Aufgabe bei der Post (Datum des
Poststempels) bzw. die Veröffentlichung in der „Frankenpost“
entscheidend.
(5) Die ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle
Vereinsmitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Soweit diese
Satzung keine abweichenden Regelungen vorsieht, werden alle
Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder durch Handzeichen getroffen. Die Beschlussfassung über
den Erwerb, die Veräußerung und jegliche Belastung von
Liegenschaften, sowie Satzungsänderungen erfordern eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Enthaltungen bleiben unberücksichtigt. Alle Stimmen haben gleiches
Gewicht. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(6) Leiter der Mitgliederversammlung ist der 1.
Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende oder ein
anderes von der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit ihrer
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestimmtes Mitglied der
Vorstandschaft.
(7) Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind
öffentlich. Personen, die nicht dem Verein angehören, sind
nicht rede- und stimmberechtigt. Zur Anhörung in speziellen Fragen
kann Experten das Rede- jedoch nicht das Stimmrecht eingeräumt
werden.
(8) Die Mitgliederversammlung berät und
beschließt über alle Punkte der Tagesordnung. Eine Vertagung
einzelner Angelegenheiten ist durch Beschluss der Vorstandschaft mit
einfacher Mehrheit ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
möglich.
(9) Über jede Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer zu unterzeichnen
ist und vom Versammlungsleiter gegengezeichnet wird.
(10) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge und
Vorschläge einzubringen, über die bei der Sitzung beraten und
abgestimmt wird. Diese müssen mindestens fünf Tage vor der
Versammlung der Vorstandschaft mit entsprechender Begründung
bekannt gegeben werden. Später eingebrachte Anträge sind nach
den Regelungen der Geschäftsordnung als Dringlichkeitsanträge
zu betrachten und werden nur dann auf der Mitgliederversammlung
verhandelt, wenn mindestens drei Viertel der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder sich dafür aussprechen.
Dringlichkeitsanträge, die auf eine Änderung von Satzung oder
Ordnungen oder die Vereinsauflösung abzielen, sind nicht
zulässig. Als Dringlichkeitsanträge sind nur solche
Anträge zulässig, die ihrer Natur nach nicht fristgerecht
eingereicht werden konnten.
(11) Bei der Neuwahl von Vorstands- und
Ausschussmitgliedern ist von den anwesenden stimmberechtigten
Mitgliedern zu diesem Zweck aus deren Mitte ein Wahlausschuss bestehend
aus drei stimmberechtigten Mitgliedern (außer Angehörigen
der Vorstandschaft) zu ernennen. Diese einigen sich auf einen
Wahlvorsitzenden, der für die ordnungsgemäße
Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Wählbar sind auch
nicht anwesende Mitglieder, wenn der Versammlungsleitung eine
Erklärung über die Annahme der Wahl vorliegt. Bei
Stimmengleichheit ist eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit
den meisten Stimmen durchzuführen. Wird auch dann keine Mehrheit
erzielt, ist die Stimme des 1. Vorsitzenden (bei der Wahl des 1.
Vorsitzenden die des 2. Vorsitzenden) ausschlaggebend. Die zu
wählende Person hat sich ihrer Stimme zu enthalten.
(12) Die Mitgliederversammlung wählt aus den
anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern zwei Kassenprüfer, die in
jährlichem Rhythmus neu zu bestimmen sind. Angehörige der
Vorstandschaft sind von der Wahl ausgeschlossen. Die gewählten
Personen dürfen nicht in jeweils zwei aufeinander folgenden
Geschäftsjahren zu Kassenprüfern gewählt werden.
(13) Die Mitgliederversammlung wählt aus den
anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern alle zwei Jahre je bis zu drei
Ausschussmitglieder in die bestehenden Ausschüsse
(14) Neu gewählte Abteilungsleiter müssen
von der Mitgliederversammlung bestätigt werden. Eine wiederholte
Bestätigung der Abteilungsleiter, sowie die Bestätigung
weiterer Funktionäre der einzelnen Abteilungen durch die
Mitgliederversammlung ist nicht erforderlich.
(15) Der Mitgliederversammlung ist ein
Rechenschaftsbericht des 1. Vorsitzenden, des Schatzmeisters und der
einzelnen Abteilungsleiter vorzulegen. Die Berichte des 1. Vorsitzenden
und des Schatzmeisters sind in der Mitgliederversammlung vorzutragen,
die übrigen Rechenschaftsberichte können in schriftlicher
Form vorliegen.
(16) Nach Vorlage der Berichte ist der gesamten
Vorstandschaft Entlastung zu erteilen. Die Entlastung des
Schatzmeisters setzt die Berichterstattung eines der Kassenprüfer
voraus.
(17) Die Mitgliederversammlung genehmigt über
einen Betrag von 5000 € hinausgehende Ausgaben des Gesamtvereins.
(18) Für den Erlass oder Änderungen der
Vereinssatzung ist ausschließlich die Mitgliederversammlung
zuständig. Die Entscheidungen hierüber werden in
Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
gefällt.
(19) Die Mitgliederversammlung entscheidet über
die Höhe von Mitgliedsbeiträgen, Umlagen oder
Zusatzbeiträgen des Gesamtvereins.
(20) Entscheidungen über Änderungen des
Vereinszweckes oder den Austritt aus Dachverbänden sind
ausschließlich durch die Mitgliederversammlung zu treffen.
Hierfür ist mindestens eine Neun-Zehntel-Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(21) Die Mitgliederversammlung entscheidet
endgültig über vom Vereinsrat getroffene Entscheidungen, die
durch das Vetorecht der Vorstandschaft blockiert wurden.
(22) Außerordentliche Mitgliederversammlungen
sind einzuberufen auf Antrag der Vorstandschaft, auf Beschluss des
Vereinsrates mit mindestens einer Zweidrittelmehrheit oder unter Angabe
der Gründe auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der
ordentlichen Mitglieder. Die außerordentliche
Mitgliederversammlung ist spätestens vier Wochen nach Eingang des
Begehrens einzuberufen.
(23) Über die Auflösung des Vereins
entscheidet ausschließlich eine außerordentliche
Mitgliederversammlung (vgl. § 23).
§ 18 Die Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2.
Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer, dem Sportwart,
dem Mitgliederwart, der Frauenvertreterin und dem Jugendvertreter. Die
Amtszeit beträgt zwei Jahre, eine Wiederwahl ist möglich.
Scheidet ein Mitglied der Vorstandschaft vor Ablauf der Amtsperiode
aus, ist vom Vereinsrat für den Rest der Amtszeit ein neues
Mitglied zu wählen, das von der nächsten ordentlichen
Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1.
und 2. Vorsitzende, von denen jeder allein zur Vertretung des Vereins
berechtigt ist. Im Innenverhältnis ist der 2. Vorsitzende nur dann
vertretungsbefugt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
(3) Die Vorstandsmitglieder werden einzeln von der
Mitgliederversammlung gewählt. Die Mitglieder der Vorstandschaft
bleiben bis zur satzungsmäßigen Neuwahl im Amt.
(4) Der Vorstandschaft obliegt die Leitung und
Verwaltung des Vereins nach innen und außen.
(5) Die Vorstandschaft verantwortet die
Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(6) Die Vorstandschaft überwacht sämtliche
Entscheidungen der vereins- und abteilungsleitenden Gremien und kann
diese bei groben Verstößen gegen die Satzungen, Ordnungen
und allgemeinen Grundsätze des Vereins mit einer
Zweidrittelmehrheit aller Gremiumsmitglieder außer Kraft setzen.
Die blockierten Entscheidungen sind dem Vereinsrat zur endgültigen
Entscheidung zuzuleiten. Das Vetorecht gilt nicht für
sämtliche Entscheidungen der Mitgliederversammlung und für
Entscheidungen über Vereinsausschlüsse.
(7) Die Vorstandschaft ist befugt, an Stelle anderer
Vereinsorgane dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare
Geschäfte zu besorgen. Hiervon hat sie dem zuständigen Organ
in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben und ggf. eine
Dringlichkeitssitzung der betroffenen Organe zu Unterrichtung
einzuberufen.
(8) Die Vorstandschaft darf Geschäfte bis zu
einem jährlichen Betrag von 500 € selbständig ausführen.
(9) Sämtliche Verträge des Vereins und
sonstige Vereinbarungen können ausschließlich von der
Vorstandschaft rechtsverbindlich abgeschlossen werden.
(10) Die Vorstandschaft kann Mitglieder der
Vereinsorgane, die gegen die Satzung verstoßen, in sonstiger
Weise den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder den Verein
schädigen, ihres Amtes entheben. Ausgeschlossen davon sind die
Vorstandschaftsmitglieder, die nur durch die Mitgliederversammlung
abgewählt werden können. Vor Ausspruch einer solchen
Maßnahme ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu
gewähren. Dem Betroffenen steht die Möglichkeit der
Beschwerde zu. Diese ist schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach
Bekanntgabe der Entscheidung (Zustellung) der Vorstandschaft
vorzulegen. Über die Beschwerde entscheidet der Vereinsrat
endgültig.
(11) Die Vorstandschaft kann haupt- und
nebenamtliches Personal anstellen.
(12) Die Vorstandschaft entscheidet über den
Ausschluss und die Wiederaufnahme von ausgeschlossenen Mitgliedern.
Für die Entscheidung ist eine Zweidrittelmehrheit ihrer anwesenden
stimmberechtigten Gremiumsmitglieder erforderlich.
(13) Die Vorstandschaft entscheidet in einfacher
Mehrheit ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die
Gewährung von Beitragsermäßigungen, -stundungen und
-erlässen.
(14) Die Vorstandschaft genehmigt die Erhebung von
Zusatz- oder Sonderbeiträgen und Umlagen durch die Abteilungen.
(15) Die Vorstandschaft entscheidet über
Abspaltungen, Auflösungen oder Neugründungen von Abteilungen.
Mit einer Drei-Viertel-Mehrheit aller stimmberechtigten
Gremiumsmitglieder können einzelne Abteilungen des Vereins
aufgelöst werden, wenn ein ordnungsgemäßer
Abteilungsbetrieb nicht mehr gewährleistet werden kann, wenn die
Abteilung trotz vorheriger Abmahnung in grober Weise und nachhaltig
gegen die Interessen des Verein bzw. dessen Satzung und Ordnungen
verstößt, oder wenn der Betrieb der Abteilung auf Dauer
nicht mehr finanziert werden kann und dadurch andere Abteilungen bzw.
der Gesamtverein benachteiligt werden.
(16) Die Vorstandschaft entscheidet in einfacher
Mehrheit ihrer anwesenden stimmberechtigten Mitglieder über die
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
(17) Die Vorstandschaft tritt mindestens zweimal im
Jahr zu einer Sitzung zusammen oder wenn dies mindestens von einem
Drittel seiner Mitglieder beantragt wird. Die Einberufung erfolgt durch
den 1. Vorsitzenden und sollte den Vorstandsmitgliedern sieben Tage vor
dem Sitzungstermin mitgeteilt werden. Falls diese Satzung keine
abweichenden Regelungen enthält, werden alle Entscheidungen mit
einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder durch
Handzeichen gefällt. Alle Stimmen haben gleiches Gewicht.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(18) Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden
geleitet. Ist dieser verhindert, von seinem Stellvertreter bzw. einem
anderen von der Versammlung in einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gewählten Gremiumsmitglied. Über
alle Sitzungen der Vorstandschaft ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom Schriftführer und dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
(19) Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn
mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Anträge
können nur von Mitgliedern der Vorstandschaft eingebracht werden.
(20) Die Sitzungen der Vorstandschaft finden
grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Zu
speziellen Fragen können Experten zur Beratung hinzugezogen
werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Gremiumsmitglieder
gewünscht wird. Die Experten sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet und nicht stimmberechtigt.
§ 19 Der Vereinsrat
(1) Der Vereinsrat besteht aus der Vorstandschaft,
den Abteilungsleitern bzw. deren Stellvertretern und den Vorsitzenden
der bestehenden Ausschüsse. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre,
eine Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des
Vereinsrates vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist vom Vereinsrat
für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu wählen, das
von der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen
ist. Scheidet ein Abteilungsleiter aus dem Gremium aus, ist von der
Abteilung ein neuer Vertreter zu bestimmen. Dieser ist vom Vereinsrat
vorläufig und von der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung
endgültig zu bestätigen.
(2) Unbeschadet anderer Satzungsregelungen ist der
Vereinsrat in folgenden Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung von Vereinsrichtlinien und Ordnungen
b) Vertretung der Interessen der einzelnen
Abteilungen
c) Organisation von den Gesamtverein betreffenden
Angelegenheiten
(3) Der Vereinsrat führt die Aufsicht über
die Finanzen.
(4) Der Vereinsrat darf Geschäfte bis zu einem
jährlichen Betrag von
5000 € selbständig ausführen.
(5) Der Vereinsrat entscheidet über den
rechtsgültigen Erlass von Abteilungsordnungen.
(6) Der Vereinsrat ist befugt, eine kommissarische
Abteilungsleitung einzusetzen bzw. die derzeitige Abteilungsleitung
abzusetzen, wenn die Abteilung keine Abteilungsleitung wählt bzw.
eine Bestellung nicht möglich ist, wenn die Abteilungsleitung in
grober Weise gegen die Vereinsgrundsätze bzw. die Satzung
verstößt, oder wenn die Abteilung nicht mehr finanziert
werden kann. Sämtliche Entscheidungen in dieser Frage
bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Vereinsratsmitglieder.
(7) Der Vereinsrat entscheidet mit einer
Zweidrittelmehrheit aller seiner Mitglieder über die Einberufung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zum Zwecke der
Vereinsauflösung.
(8) Der Vereinsrat entscheidet in
Zwei-Drittel-Mehrheit seiner anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
endgültig über Entscheidungen, die durch das Vetorecht der
Vorstandschaft blockiert wurden. Die endgültige Entscheidung
über vom Vereinsrat eingebrachte Vorschläge trifft in diesem
Fall die Mitgliederversammlung.
(9) Der Vereinsrat tritt mindestens zweimal im Jahr
zu einer Sitzung zusammen oder wenn dies von einem Drittel seiner
Mitglieder beantragt wird. Die Einberufung erfolgt durch den 1.
Vorsitzenden und sollte den Gremiumsmitgliedern sieben Tage vor dem
Sitzungstermin mitgeteilt werden. Falls diese Satzung keine
abweichenden Regelungen vorsieht, werden alle Entscheidungen mit
einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Gremiumsmitglieder
durch Handzeichen gefällt. Alle Stimmen haben gleiches Gewicht.
Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(10) Die Sitzungen des Vereinsrates finden
grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Zu
speziellen Fragen können Experten zur Beratung hinzugezogen
werden, wenn dies von mindestens einem Drittel der Gremiumsmitglieder
gewünscht wird. Die Experten sind zur Verschwiegenheit
verpflichtet und nicht stimmberechtigt.
(11) Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden
geleitet, ist dieser verhindert von seinem Stellvertreter bzw. einem
vom Vereinsrat in einfacher Mehrheit seiner anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gewählten anderen Mitglied der
Vorstandschaft. Über alle Sitzungen des Vereinsrates ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom Schriftführer und dem
Sitzungsleiter zu unterzeichnen ist.
(12) Der Vereinsrat ist beschlussfähig ohne
Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Gremiumsmitglieder.
Anträge können nur von Mitgliedern des Vereinsrates
eingebracht werden.
§ 20 Die Ausschüsse
(1) Der Verein bedient sich zur Erfüllung seiner
Aufgaben verschiedener Fachausschüsse.
(2) Die Ausschüsse bestehen aus bis zu fünf
Mitgliedern. Der jeweilige Ausschussvorsitzende wird von der
Vorstandschaft bestimmt und alle zwei Jahre bestätigt bzw. neu
gewählt. Die übrigen Ausschussmitglieder werden alle zwei
Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt, eine Wiederwahl ist
möglich. Scheidet ein Ausschussmitglied vor Ablauf der Amtsperiode
aus, ist vom Vereinsrat (gewählte Mitglieder) bzw. der
Vorstandschaft (Ausschussvorsitzende) für den Rest der Amtszeit in
ein neues Mitglied zu bestimmen, das von der folgenden ordentlichen
Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.
(3) Die Ausschüsse haben ausschließlich
beratende Funktion und keine über ihre Kompetenzen hinausgehende
Entscheidungsbefugnis. Die Ausschussvorsitzenden können dem
Vereinsrat Vorschläge oder Anträge zur Genehmigung vorlegen
bzw. zur weiteren Beratung einbringen.
(4) Die Einberufung der Ausschüsse und die
Leitung der Ausschusssitzungen erfolgt durch den jeweiligen
Ausschussvorsitzenden.
(5) Die Sitzungen der Ausschüsse finden
grundsätzlich unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Zu
speziellen Fragen können Experten zur Beratung hinzugezogen
werden. Die Experten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(6) Über alle Sitzungen ist ein Protokoll
anzufertigen, das vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
(7) Nähere Regelungen zu den Aufgaben der
Ausschüsse sind in der Geschäftsordnung festgelegt, die nicht
Bestandteil der Satzung ist.
F) Sonstige Bestimmungen, Schlussbestimmungen
§ 21 Das Schiedsgericht
(1) Das Schiedsgericht ist unter Ausschluss des
Rechtsweges zu den staatlichen Gerichten zur vergleichsweisen Regelung
oder zur Entscheidung durch Schiedsspruch zuständig in allen
zivilrechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen
Mitgliedern, die in einem engen Zusammenhang mit der Mitgliedschaft
oder der Zugehörigkeit zum Verein oder der ehrenamtlichen
Tätigkeit innerhalb des Vereins stehen.
(2) Das Schiedsgericht besteht aus dem Vorsitzenden,
der vom Direktor des Amtsgerichts Bayreuth bestellt wird. Dieser kann
den Vorsitz auch unmittelbar selbst übernehmen.
(3) Das Schiedsgericht ist kein Organ des Vereins.
Dessen Mitglieder sind unabhängig und nicht an Weisungen des
Vereins gebunden.
(4) Verfahren und Entscheidungen des Schiedsgerichts
richten sich nach der Schiedsgerichtsordnung, die im Bedarfsfall von
der Mitgliederversammlung zu erlassen ist und nicht Bestandteil dieser
Satzung ist.
(5) Vor den Entscheidungen des Schiedsgerichtes ist
den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren.
§ 22 Vereinsordnungen
(1) Der Verein kann sich Ordnungen zur Regelung
interner Abläufe geben.
(2) Für deren Erlass oder Änderungen ist
ausschließlich der Vereinsrat zuständig.
(3) Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil der
Satzung und werden nicht in das Vereinsregister eingetragen.
(4) Folgende Vereinsordnungen sind derzeit erlassen:
a) Geschäftsordnung
b) Beitragsordnung
c) Ehrungsordnung
Diese Aufstellung ist nicht abschließend und kann bei Bedarf
ergänzt werden.
§ 23 Vereinsauflösung,
Vermögensanfall
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist
einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung zu diesem
Zweck darf nur einberufen werden, wenn dies mit einer
Drei-Viertel-Mehrheit aller Mitglieder des Vereinsrates beschlossen
oder von mindestens zwei Fünfteln der erwachsenen
Vereinsmitglieder schriftlich bei der Vorstandschaft beantragt wurde.
Die Auflösung des Vereins darf der einzige Tagesordnungspunkt der
Mitgliederversammlung sein.
(2) In dieser Versammlung müssen mindestens zwei
Drittel aller ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend sein. Wird diese
Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere
Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf
die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist
in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
(3) Zur Beschlussfassung ist eine
Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
erforderlich.
(4) In der gleichen Versammlung sind die Liquidatoren
zu bestellen.
(5) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an die Stadt Gefrees, die es unmittelbar und ausschließlich zur
Förderung des gemeinnützigen Zwecks „Sport“ zu verwenden hat.
§ 24 Salvatorische Klausel
(1) Falls einzelne Bestimmungen der Satzung unwirksam
sein sollten oder diese Satzung Lücken enthält, wird dadurch
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
(2) Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt
diejenige wirksame Bestimmung als vereinbart, welche dem Sinn und Zweck
der unwirksamen entspricht. Im Fall von Lücken gilt diejenige
Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach Sinn und Zweck
dieser Satzung vereinbart werden sollte.
§ 25 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung wurde am 19.03.2004 durch die
Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft.
(2) Alle bisherige Satzungen des Vereins treten damit
außer Kraft.
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